Aktuell
Kampagne zur Aufnahme des Eltern-Kind-Entfremdung-Syndroms (PAS) in DSMUnterstützen Sie bitte die Aufnahme der Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Disorder) in das DSM (--> DSM in Wikipedia ↗). Das DSM-V ist seit 1999 in Arbeit und wird voraussichtlich im Mai
2012 erscheinen.
Die DSM-V Task Force der American Psychiatric Association hat Eltern-Kind-Entfremdung nun in die Conditions Proposed by Outside Sources ↗ aufgenommen und bittet um Kommentare: "welcome[s] your comments on whether available evidence indicates that
the following [disorders] should be included in DSM-5."
Schreiben Sie ihren Unterstützungsbrief an folgende drei Personen: David
J. Kupfer, MD, der Vorsitzende des DSM-V Task Force; Darrel A. Regier,
MD, stellvertretender Vorsitzender des DSM-V Task Force, und Daniel S.
Pine, MD, Vorsitzender der Arbeitsgruppe DSM-V Störungen in Kindheit und Jugend.
Weitere Information zur Unterstützungskampage z. B. unter http://www.fathersandfamilies.org/?page_id=5372Do ↗
Wir sind
eine unabhängige und eigenständige Selbsthilfegruppe von Müttern, Vätern und Großeltern aus dem Rhein-Main-Gebiet, denen der Umgang zu ihren Kindern seit der Trennung oder Scheidung vom anderen Elternteil erschwert oder ganz verhindert wird. Wir helfen uns gegenseitig mit Austausch und Informationen zu PAS, Umgangsrecht, Sorgerecht und vielem mehr.
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PAS steht für Parental Alienation Syndrom (Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom). In der Psychologie wird damit die andauernde, irrationale Ablehnung eines Elternteils durch ein Kind beschrieben, dass nicht mehr mit diesem Elternteil zusammen lebt. Die Ablehnung ist durch den Einfluß des entfremdenden Elternteil bestimmt. Weitere Infos unter dem Menüpunkt PAS.
Treffen:
Vor der erstmaligen Teilnahme an unseren Gruppentreffen bitten wir um vorherige Kontaktaufnahme.
Wir treffen uns regulär jeden 1. Montag im Monat (kein Treffen, wenn 1. Montag = Feiertag)
um 18:30 Uhr
in den Räumlichkeiten der
Selbsthilfe-Kontaktstelle Frankfurt ↗
Jahnstraße 49
60318 Frankfurt am Main
zu erreichen:
- mit den U Bahnen U1, U2, U3, Station Eschenheimer Tor
- mit dem Bus Linie 36, Haltestelle Eschenheimer Tor
- oder mit dem Auto, City Parkhaus, Querstraße
ÖPNV:
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Google Maps:
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Ansprechpersonen:
Organisiert werden unsere Gruppentreffen von einem Team aus drei Personen.
Kontaktaufnahme über Menü Kontakt
Technischer Zugriff auf unsere Webpräsenz:
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4.0 und höher, und Safari 3.0 und höher. Sollten Sie Anzeigeprobleme haben, dann wechseln Sie bitte auf einen der angegebenen aktuellen Browser. Danke.
Aktuelles zu unserer Selbsthilfegruppe
News (Externe Nachrichten und Informationen)
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Brasilien: Gesetz gegen Parental Alienation
In Brasilien wurde mit mit sofortiger Wirkung vom 26. Aug. 2010 ein
Gesetz gegen Parental Alienation (entfremdendes Elternverhalten) verabschiedet.
Quelle: http://fkce.wordpress.com/2010/08/26/25/
Check below ...
Veröffentlicht um 04.09.2010 09:45 von Thilo Mühlberger
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Parental Alienation Syndrome Conference am 02./03.10.2010 in New York City
CS-PAS
Canadian Symposium For Parental Alienation Syndrome
Next Conference
October 2nd - October 3rd, 2010
New York City
Weitere Infos zur PAS-Konferenz unter:
http://www.cspas.ca/
http://www ...
Veröffentlicht um 06.08.2010 14:07 von Thilo Mühlberger
Literatur- und Buchempfehlungen
| Autor | Titel | Weitere Angaben |
| TenHövel, Gabriele bzw. Gabriele ten Hövel | Liebe Mama, böser Papa : Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung: Das PAS-Syndrom | Kösel, 2003. ISBN 3466306280 |
Urteile
| Zusammenfassung, Leitsatz |
| Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. | | 1. Art. 10b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine "Sorgerechtsentscheidung …, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird" im Sinne dieser Bestimmung dargestellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats führen kann, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde. 2. Art. 11 VIII der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn ihr keine von diesem Gericht getroffene endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist. 3. Art. 47 II Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine später ergangene Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der ein vorläufiges Sorgerecht gewährt wird und die nach dem Recht dieses Staates als vollstreckbar anzusehen ist, der Vollstreckung einer zuvor ergangenen und mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Rückgabe des Kindes anordnet, nicht entgegengehalten werden kann. 4. Die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung kann im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht deshalb verweigert werden, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Eine solche Änderung muss vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen ist. |
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