Bi-nationale/internationale Fälle

In binationalen oder internationalen Fällen sind Kindesentführung, Kindesumgang, Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Auskunftsrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt für Ex-Partner, ... meistens komplizierter als in rein nationalen Fällen. Unzureichende Sprach-, Rechts- und Behördenkenntnisse, zusätzliche Rechtsvorschriften und ggf. eine größere räumliche Entfernung können die Lösung erschweren.

Weitere Informationen: Lesen Sie bitte --> Internationale Kindesentführung in Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Kindesentf%C3%BChrung ↗ . Diesen Wikipedia-Artikel gibt es auch in anderen Sprachen: in der linken Spalte des Artikels können Sie die Sprache wechseln, z. B. nach englisch: Child abduction


Erste Hilfe (First Aid)

Zentralbehörden einschalten

In binationalen oder internationalen Fällen schalten Sie bitte immer sofort(!) die sogenannten Zentralbehörden (Central Authorities) der betroffenen Staaten (nach den jeweiligen Staatsangehörigkeiten der Eltern, des Kindes und des Wohnort und letzten Aufenthaltorte des Kindes) ein.
Die Zentralbehörden sind jeweils zentraler Ansprechpartner eines Staates und über sie werden die Verfahren abgewickelt. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Unterstützung.

Mit Zentralbehörden eines Staats werden diejenigen Behörden eines Staats bezeichnet, die für die Umsetzung internationaler oder bilateraler (zwischenstaatlicher) Konventionen, Übereinkommen und Verträge zuständig sind. Für jeden dieser Übereinkommen und Verträge benennt jeder Staat eine Zentralbehörde, das kann ggf. auch je nach Übereinkommen oder Vertrag jeweils eine andere Behörde sein.

Im Zusammenhang mit Kindesumgang und Kindesentführung sind insbesondere diejenigen Zentralbehörden wichtig, die für das Haager Übereinkommen (HKÜ) ↗ zuständig sind oder sein können.

  • Zentralbehörden der anderen Staaten findet man wie folgt:
    Die Liste der meisten Zentralbehörden dieser Welt findet man auf der Website der
    HccH Hague Conference on Private International Law

    http://www.hcch.net/

    dann jeweils nacheinander anklicken

    --> Welcome

    --> im Menü links "Conventions"

    --> 28. Convention of 25 October 1980 on the Civil Aspects of International Child Abduction

    --> im Menü rechts "Authorities"
          (direkter Link:  http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.authorities&cid=24 )

    --> dann das Land anklicken
  • Neben den Zentralbehörden der Staaten der jeweiligen Staatsangehörigkeiten der betroffenen Elternteile und Kinder kann und sollte ggf. auch diejenige Zentralbehörde des Staates mit eingeschaltet werden, wo das Kind lebt oder seinen letzten Aufenthalt hatte, das gilt auch für Urlaubsaufenthalte.
  • Ausländische Staatsbürger wenden sich immer sofort auch und unbedingt an die Zentralbehörde ihres eigenen Landes (auch wenn sie selbst oder das Kind in Deutschland leben).
  • Ersatzweise Außenministerium einschalten.
    Einige Staaten besitzen keine Zentralbehörde nach dem Haager Übereinkommen. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, sich an das Außenministerium des Landes zu wenden und dort Unterstützung zu suchen.
  • Beispiel 1: Ein Elternteil habe die deutsche Staatsangehörigkeit, der andere Elternteil habe die Staatsangehörigkeit des Landes B, das Kind habe beide Staatsangehörigkeiten der Eltern. Die Familie befinde sich im Urlaub im Land C.
    Wenn nun in diesem Beispiel der nicht-deutsche Elternteil während des Urlaubsaufenthalt das Kind gegen den Willen des zurückgelassenen, deutschen Elternteils in sein Heimatland oder einen anderen Staat D verbringt, dann handelt es sich rechtlich um eine Entführung.
    Der zurückgelassene, deutsche Elternteil sollte in diesem Beispiel sofort(!) die deutsche Zentralbehörde, die Zentralbehörde des Urlaubslandes C und ggf. die Zentralbehörde des anderen Staates D einschalten.
  • Beispiel 2: Ein deutscher Elternteil entführt das bi-nationale Kind aus dem Ausland nach Deutschland.  Der nicht-deutsche Elternteil schaltet sofort(!) die Zentralbehörde des eigenen Staates ein und des Staates, wo das Kind seinen Wohnort hatte und ggf. die Zentralbehörde aus dem Land, von dem das Kind nach Deutschland entführt worden ist. Zusätzlich kann er sich auch an die deutsche Zentralbehörde wenden.

Wenn Aufenthaltsort unbekannt dann Interpol einschalten

Die Zentralbehörden sollte normalerweise kurzfristigst in der Lage sein, wenn der Aufenthalt von Kindern und/oder dem anderen Elternteil unbekannt ist, diesen zu lokalisieren.
Wenn die Zentralbehörde den Aufenthaltsort nicht kurzfristigst (d. h. ungefähr innerhalb von 4 Tagen) ermittelt, sollte man umgehend bei der Zentralbehörde darauf dringen, dass Interpol
zur Suche eingeschaltet wird! Es wird ja ein Kind mit ggf. anderer Staatsangehörigkeit gesucht bzw. es wird ein Kind gesucht wird, dass sich ja im Ausland aufhält.


Links

http://www.alternativefamilylaw.co.uk/de/international/kindesentfuehrung-verhindern.htm ↗ - Kindesentführung verhindern

http://www.kindesentzug24.com/ ↗ - Hilfe-Portal mit den Schwerpunkten Kindesentzug, internationaler Kindesentzug, Kindesentführung und Kindesrückführung


Wichtige Rechtstexte

internationale 

europäische  

nationale

Scheidung (divorce)

Elterliche Verantwortung (parental responsibility)

deutsche 

Quellen

Europäisches Parlament

Auf der Webseite des Europäischen Parlamentes
http://www.europarl.europa.eu/
findet man wichtige Rechtstexte auch in anderen Sprachen, z. B.
  • Haager Übereinkommen: Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
  • Brüssel II a: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003
  • Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II
  • Sorgerechtsübereinkommen: Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980
  • Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über elterliche Verantwortung und Schutz von Kindern
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, deutschsprachige Website
Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Bruxelles II)
Anwendbares Recht und Zuständigkeit in Ehesachen (Verordnungsvorschlag)
Anzuwendendes Recht und gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen (Grünbuch)
Grünbuch "Unterhaltspflichten"
Alternative Verfahren zur Streitschlichtung: Mediation

Ergänzende Informationen

Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit: Europäische Kommission > Justiz > Ziviljustiz > Familiensachen und Erbschaft ↗ 
Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: Zusammenarbeit zum Schutz der Kinder in der Europäischen Union

Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung

In Wikipedia:
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)


Weitere Rechts-Links

http://www.lexadin.nl/wlg/legis/nofr/legis.php ↗ - Gesetzessammlungen weltweit über The World Law Guide


Weitere Hilfen

ISS International Social Service / Service Social International / Servicio Social International
ISD 
Internationaler Suchdienst

Der International Social Service (ISS) - http://www.iss-ssi.org/ ↗ ist eine internationale not-for-profit-Organisation, die sich zur Aufgabe gesetzt hat, Einzelpersonen und Familien mit ihren persönlichen oder sozialen Problemen zu helfen, die sich aus Migration, internationalen Bewegungen oder anderen Umständen (dazu gehören auch internationale Kindesentführungen) ergeben. Nationale Zweigstellen, angeschlossene Büros und Korrespondenten in über 100 Staaten erleichtern die Kommunikation zwischen den Sozialdiensten um diese Probleme zu lösen.

Hinweis: Der ISD und ZAnk.de sind im Auftrag der deutschen Bundesregierung tätig.

Suchen Sie über die Website des ISS lokale Hilfsorganisationen in anderen Staaten.

Mediator/Mediatorin für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament ↗ ( http://www.europarl.europa.eu/ ) hat die Stelle eines Mediator/Mediatorin für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen des Europäischen Parlaments eingerichtet.

Kontaktinformationen für Informationen und weitere Hilfe unter:
http://www.europarl.europa.eu/parliament/public/staticDisplay.do?language=DE&id=154

Betroffenen-Gruppen

In vielen(?) Staaten gibt es Betroffenen-Gruppen z. B. in Form von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfe-Vereinen. Es empfiehlt sich, nach jeweils lokal tätigen Gruppen zu suchen. Erkundigen Sie sich jeweils nach dem Zweck dieser Gruppe und wie diese sich bzw. wer diese finanziert (Abhängigkeiten), denn danach bzw. den Interessen der Geldgeber sind deren Hilfs- und Beratungsangebote ausgerichtet.