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BMJ: Bun­des­tag be­schließt Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes

veröffentlicht um 24.05.2009, 22:37 von Thilo Mühlberger   [ aktualisiert: 13.09.2009, 11:51 ]

Bun­des­tag be­schließt Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes

Ber­lin, 23. April 2009
Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes be­schlos­sen.
Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes wird erst­ma­lig ein sog. Pfän­dungs­schutz­kon­to ("P-​Kon­to") ein­ge­führt. Auf die­sem Konto er­hält ein Schuld­ner für sein Gut­ha­ben einen au­to­ma­ti­schen Ba­sis­pfän­dungs­schutz in Höhe sei­nes Pfän­dungs­frei­be­tra­ges (985,15 Euro pro Monat bei Le­di­gen ohne Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen). Dabei kommt es nicht dar­auf an, aus wel­chen Ein­künf­ten die­ses Gut­ha­ben her­rührt. Künf­tig ge­nie­ßen damit auch Selbst­stän­di­ge Pfän­dungs­schutz für ihr Kon­to­gut­ha­ben. Jeder Kunde kann von sei­ner Bank oder Spar­kas­se ver­lan­gen, dass sein Gi­ro­kon­to als P-​Kon­to ge­führt wird.
"Mit dem P-​Kon­to ent­bü­ro­kra­ti­sie­ren wir das Ver­fah­ren zum Pfän­dungs­schutz20und ge­stal­ten es deut­lich ein­fa­cher. Künf­tig kann jeder In­ha­ber eines Gi­ro­kon­tos au­to­ma­tisch Pfän­dungs­schutz er­hal­ten. Damit ver­mei­den wir, dass das Konto wegen der be­ste­hen­den Pfän­dung blo­ckiert wird und die Bank des­halb das Konto kün­digt. Ein Gi­ro­kon­to ist heut­zu­ta­ge die Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Ar­beits-​ und Wirt­schafts­le­ben. Ver­mie­ter sind häu­fig nicht be­reit, Miet­ver­trä­ge ab­zu­schlie­ßen, wenn der Woh­nungs­in­ter­es­sent keine Kon­to­ver­bin­dung nach­weist, Te­le­fon-​ und Strom­an­bie­ter wol­len ihre Rech­nun­gen per Last­schrift von einem Konto ab­bu­chen. Selbst der Ar­beits­platz hängt nicht sel­ten davon ab, dass der Ar­beit­neh­mer ein Konto nach­wei­sen kann, auf das der Ar­beit­ge­ber das Ge­halt oder den Lohn über­wei­sen kann - die Lohn­tü­te gibt es nicht mehr. Mit dem P-​Kon­to sor­gen wir dafür, dass Bür­ge­rin­nen und Bür­ger künf­tig nicht mehr wegen Kon­to­lo­sig­keit vom bar­geld­lo­sen Zah­lungs­ver­kehr aus­ge­schlos­sen und in einen Schul­den­kreis­lauf ge­drängt wer­den", er­läu­ter­te B un­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.
Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge führt die Pfän­dung eines Bank­kon­tos dazu, dass die an­fal­len­den Zah­lungs­ge­schäf­te des täg­li­chen Le­bens wie Be­glei­chung von Miete, En­er­gie­kos­ten oder Ver­si­che­run­gen nicht mehr über das Konto ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Um Pfän­dungs­schutz für den pfän­dungs­frei­en Selbst­be­halt des Kon­to­gut­ha­bens zu er­lan­gen, braucht der Schuld­ner in vie­len Fäl­len eine Ge­richts­ent­schei­dung. Häu­fig ist dies nicht recht­zei­tig mög­lich, so dass Kos­ten für ver­spä­te­te oder nicht aus­ge­führ­te Zah­lun­gen an­fal­len. Er­schwert wird der Pfän­dungs­schutz da­durch, dass er bei Gut­ha­ben aus Ar­beits­ein­kom­men an­ders aus­ge­stal­tet ist als bei Gut­ha­ben aus So­zi­al­leis­tun­gen. Der bis­he­ri­ge Pfän­dungs­schutz führt daher bei Ban­ken und Ge­rich­ten zu un­nö­tig hohem Voll­zugs­auf­wand.
Zu den Schwer­punk­ten der Re­form im Ein­zel­nen:
1. Au­to­ma­ti­scher Pfän­dungs­schutz
Ein Kon­toC2gut­ha­ben in Höhe des Pfän­dungs­frei­be­tra­ges nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von einer Pfän­dung er­fasst ("Ba­sis­pfän­dungs­schutz"). Das be­deu­tet, dass aus die­sem Be­trag Über­wei­sun­gen, Last­schrif­ten, Ba­rab­he­bun­gen, Dau­er­auf­trä­ge etc. ge­tä­tigt wer­den kön­nen.
  • Der Ba­sis­be­trag wird für je­weils einen Ka­len­der­mo­nat ge­währt. An­ders als nach gel­ten­dem Recht kommt es auf den Zeit­punkt des Ein­gangs der Ein­künf­te nicht mehr an. Wird der pfän­dungs­freie An­teil eines Gut­ha­bens in einem Monat nicht aus­ge­schöpft, wird er auf den fol­gen­den Monat über­tra­gen. In die­sem Rah­men kann der Schuld­ner Gut­ha­ben für Leis­tun­gen an­spa­ren, die nicht mo­nat­lich, son­dern in grö­ße­ren Zeit­ab­stän­den zu er­fül­len sind (z. B. Ver­si­che­rungs­prä­mi­en).
  • Auf die Art der Ein­künf­te kommt es für den Pfän­dungs­schutz nicht mehr an. Damit ent­fällt auch die Pflicht, die Art der Ein­künf­te (Ar­beits­ein­kom­men, So­zi­al­leis­tun­gen wie Rente, Ar­beits­lo­sen­geld etc.) ge­gen­über Ban­ken und Ge­rich=C 2ten nach­zu­wei­sen. Auch das Gut­ha­ben aus den Ein­künf­ten Selbst­stän­di­ger und aus frei­wil­li­gen Leis­tun­gen Drit­ter wird künf­tig bei der Kon­top­fän­dung ge­schützt.
  • Der pfän­dungs­freie Be­trag kann durch Vor­la­ge ent­spre­chen­der Be­schei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern, Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­len und So­zi­al­leis­tungs­trä­gern (z. B. über Un­ter­halts­pflich­ten und be­stimm­te So­zi­al­leis­tun­gen) beim Kre­dit­in­sti­tut er­höht wer­den. Eine Er­hö­hung oder eine Her­ab­set­zung des Ba­sis­pfän­dungs­schut­zes ist au­ßer­dem in be­son­ders ge­la­ger­ten Ein­zel­fäl­len auf Grund einer ge­richt­li­chen Ent­schei­dung mög­lich.
2. Pfän­dungs­schutz nur auf dem P-​Kon­to
Der au­to­ma­ti­sche Pfän­dungs­schutz kann nur für ein Gi­ro­kon­to ge­währt wer­den. Die­ses be­son­de­re Konto - P-​Kon­to - wird durch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Bank und Kunde fest­ge­legt. Das Ge­setz sieht vor, dass ein An­spruch auf Um­wand­lung eines be­reits be­ste­hen­den Gi­ro­kon­tos in ein P-​Kon­to=2 0in­ner­halb von vier Ge­schäfts­ta­gen be­steht. Die Um­stel­lung wirkt rück­wir­kend zum Mo­nats­ers­ten. Ein An­spruch auf die neue Ein­rich­tung eines P-​Kon­tos be­steht al­ler­dings nicht. Ab 1. Ja­nu­ar 2012 wird der Kon­top­fän­dungs­schutz aus­schließ­lich durch das P-​Kon­to ge­währ­leis­tet.
3. Be­son­de­rer Schutz für be­stimm­te Leis­tun­gen wie Kin­der­geld und So­zi­al­leis­tun­gen
Kin­der­geld und So­zi­al­leis­tun­gen - etwa nach dem So­zi­al­ge­setz­buch II - wer­den künf­tig bei ihrer Gut­schrift auf dem P-​Kon­to bes­ser ge­schützt. Be­trä­ge müsse nicht mehr bin­nen sie­ben Tagen ab­ge­ho­ben wer­den. Kin­der­geld wird zu­sätz­lich ge­schützt. Es kommt also zum Ba­sis­pfän­dungs­schutz hinzu. Wer­tungs­wi­der­sprü­che zwi­schen Voll­stre­ckungs-​, Steu­er-​ und So­zi­al­recht wer­den damit ver­mie­den.
4. Pfän­dungs­schutz für sämt­li­che Ein­künf­te Selbst­stän­di­ger
Die Re­form schafft einen bes­se­ren und ef­fek­ti­ve­ren Pfän­dungs­schutz für sämt­li­che Ein­künf­ te selbst­stän­dig tä­ti­ger Per­so­nen, da das künf­ti­ge Recht alle Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tä­tig­keit wie Ar­beits­ein­kom­men und So­zi­al­leis­tun­gen be­han­delt.
5. Ver­mei­dung von Miss­bräu­chen beim P-​Kon­to
Jede na­tür­li­che Per­son darf nur ein P-​Kon­to füh­ren. Die Kre­dit­in­sti­tu­te wer­den er­mäch­tigt, der SCHU­FA die Ein­rich­tung eines P-​Kon­tos zu mel­den und bei jedem An­trag eines Kun­den auf Füh­rung eines P-​Kon­tos zu über­prü­fen, ob für diese Per­son be­reits ein P-​Kon­to be­steht. Kre­dit­in­sti­tu­te holen be­reits heute bei jeder Er­öff­nung eines Gi­ro­kon­tos in der Regel eine SCHU­FA-​Aus­kunft ein. Die Aus­kunft der SCHU­FA ge­gen­über den Kre­dit­in­sti­tu­ten soll nun­mehr um das Merk­mal "P-​Kon­to" er­wei­tert wer­den. Die Kre­dit­wirt­schaft hat an­ge­kün­digt, von der er­wei­ter­ten Aus­kunfts­be­fug­nis auch Ge­brauch zu ma­chen, um zu einem mög­lichst lü­cken­lo­sen Schutz vor einem Miss­brauch des P-​Kon­tos bei­zu­tra­gen. Die SCHU­FA darf das zu­sätzC2li­che Merk­mal nur für die Bank­aus­kunft ver­wen­den, nicht für die Be­ant­wor­tung von An­fra­gen zur Kre­dit­wür­dig­keit oder für die Be­rech­nung von sog. Score-​Wer­ten. Flan­kie­rend zu die­ser prä­ven­ti­ven Maß­nah­me wird Gläu­bi­gern in Miss­brauchs­fäl­len ein zü­gi­ges Ver­fah­ren an die Hand ge­ge­ben, die Wir­kun­gen wei­te­rer P-​Kon­ten zu be­sei­ti­gen.
6. In­kraft­tre­ten
Das Ge­setz be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Damit die Kre­dit­wirt­schaft aus­rei­chend Zeit zur Um­stel­lung hat, ist ein Zeit­raum von 12 Mo­na­ten zwi­schen Ver­kün­dung und In­kraft­tre­ten vor­ge­se­hen. Vor­aus­sicht­lich wird das P-​Kon­to Mitte 2010 zur Ver­fü­gung ste­hen.
"Das P-​Kon­to ist der rich­ti­ge Weg. In der ge­gen­wär­ti­gen Si­tua­ti­on sind viele Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ver­un­si­chert, ob mit der Krise an den Fi­nanz­märk­ten und in der Re­al­wirt­schaft mit­tel­fris­tig auch ganz per­sön­li­che Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den sein wer­den. Ar­beits­lo­sig­keit kann ins­be­son­de=C 2re Fa­mi­li­en schnell in die Über­schul­dung füh­ren. Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes set­zen wir ein deut­li­ches Zei­chen, dass die ganz in­di­vi­du­el­len Be­lan­ge der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ge­gen­über den glo­ba­len Fra­gen der Fi­nanz­kri­se nicht in den Hin­ter­grund tre­ten", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.
Bei­spiels­fäl­le
1. Fall:
Das mo­nat­li­che Net­to­ar­beits­ein­kom­men in Höhe von 1000 Euro wird am Mo­nats­ers­ten auf das Gi­ro­kon­to eines al­lein­ste­hen­den An­ge­stell­ten über­wie­sen. Pfän­dung des Bank­gut­ha­bens am 15. Juni; es be­steht ein Gut­ha­ben in Höhe von 1000 Euro.
a) der­zei­ti­ge Rechts­la­ge
Mit der Pfän­dung kann der Schuld­ner nicht mehr über sein Kon­to­gut­ha­ben ver­fü­gen. Der Pfän­dungs­schutz, der für die Pfän­dung von Ar­beits­ein­kom­men beim Ar­beit­ge­ber gilt, ist von der Bank bei der Gut­schrift auf dem Bank­kon­to nicht zu be­rück­sich­ti­gen. Mit einem An­trag beim Voll­stre­ckungs­ge­richt kann d er Schuld­ner aber eine Frei­ga­be sei­nes pfän­dungs­ge­schütz­ten Ar­beits­ein­kom­mens er­rei­chen. Da die Pfän­dung (hier: 15. des Mo­nats) nach dem Zah­lungs­ter­min (hier: 1. des Mo­nats) liegt, kann der Schuld­ner aber nur eine an­tei­li­ge Frei­ga­be sei­nes Kon­to­gut­ha­bens für die Zeit von der Pfän­dung (hier: 15. des Mo­nats) bis zum nächs­ten Zah­lungs­ter­min (hier: 1. des Fol­ge­mo­nats) er­rei­chen. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt hat den Gläu­bi­ger zu dem An­trag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfän­dung des Gut­ha­bens teil­wei­se auf­he­ben, damit der Schuld­ner bis zum nächs­ten Zah­lungs­ter­min sei­nen not­wen­di­gen Un­ter­halt be­strei­ten und seine lau­fen­den ge­setz­li­chen Un­ter­halts­pflich­ten er­fül­len kann (§ 850k der Zi­vil­pro­zess­ord­nung).
Be­rech­nung des pfän­dungs­frei­en und daher frei­zu­ge­ben­den Be­tra­ges durch das Ge­richt:
Net­to­ein­kom­men
1000,00 Euro
Pfänd­ba­rer An­teil des Ar­beits­ein­komA Dmens
(nach Ta­bel­le zu & 850 c ZPO)
10,40 Euro
Pfän­dungs­frei (be­zo­gen auf 1 Monat)
989,60 Euro
Pfän­dungs­frei­er An­teil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
989,60 Euro x 15
30
= 989,60 Euro : 2 = 494,80 Euro
Pfän­dungs­frei ist ein Be­trag in Höhe von 494,80 Euro und daher vom Ge­richt frei­zu­ge­ben.
b) künf­ti­ge Rechts­la­ge
Das Kre­dit­in­sti­tut be­rück­sich­tigt un­ab­hän­gig vom Zeit­punkt der Pfän­dung einen pfän­dungs­frei­en Gut­ha­bens­be­trag von 985,15 Euro auf dem P-​Kon­to. Es be­darf kei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung; eine zeit­an­tei­li­ge Be­rech­nung ent­fällt. Der Schuld­ner hat - wie bis­her - noch die Mög­lich­keit, wei­te­ren Pfän­dungs­schutz bei Ge­richt zu be­an­tra­gen, z. B. wegen eines er­höh­ten Be­darfs aus per­sön­li­chen Grün­den wie Krank­heit etc.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuld­ner ist ver­hei­ra­tet, hat ein Kind und ver­dient 1200 Euro netto.
a) der­zei­ti­ge Rechts­la­ge
Be­rech­nung des pfän­dungs­frei­en und daher frei­zu­ge­ben­den Be­tra­ges durch das Ge­richt:
Net­to­ein­kom­men:
1200 Euro
Pfänd­ba­rer An­teil des Ar­beits­ein­kom­mens
(Frei­be­trä­ge nach & 850 c ZPO:
985,15 Euro für den Schuld­ner,
370,76 Euro für die Ehe­frau und
206,56 Euro für das Kind = 1562,47 Euro
0 Euro
Pfän­dungs­frei (be­zo­gen auf 1 Monat)
1200 Euro
Pfän­dungs­frei­er An­teil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
1200 Euro x 15
30
= 1200 Euro : 2 = 600 Euro
Pfän­dungs­frei ist ein Be­trag in Höhe von 600 Euro und daher vom Ge­richt frei­zu­ge­ben.
b) künf­ti­ge Rechts­laA Dge
Das Kre­dit­in­sti­tut be­rück­sich­tigt un­ab­hän­gig vom Zeit­punkt der Pfän­dung au­to­ma­tisch einen pfän­dungs­frei­en Gut­ha­bens­be­trag von 985,15 Euro. Es be­darf kei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung; eine zeit­an­tei­li­ge Be­rech­nung des Frei­be­tra­ges ent­fällt. Kann der Schuld­ner seine Un­ter­halts­pflich­ten ge­gen­über sei­ner Ehe­frau und sei­nem Kind durch eine Be­schei­ni­gung sei­nes Ar­beit­ge­bers, der Fa­mi­li­en­kas­se, eines So­zi­al­leis­tungs­trä­gers oder einer Schuld­ner­be­ra­tungs­stel­le ge­gen­über dem Kre­dit­in­sti­tut be­le­gen, hat die­ses von sich aus einen pfän­dungs­frei­en Gut­ha­bens­be­trag von 1200 Euro zu be­ach­ten. Der Schuld­ner kann aber auch eine Ent­schei­dung des Voll­stre­ckungs­ge­richts be­an­tra­gen; dann hat die Bank auf der Grund­la­ge der Ge­richts­ent­schei­dung den hö­he­ren pfän­dungs­frei­en Gut­ha­bens­be­trag auf dem Konto zu be­rück­sich­ti­gen.
3. Fall:
Das Gut­ha­ben des Bank­kon­tos eines selbst­stän­dig tä­ti­gen Un­ter­neh­mers in Höhe von 1000 Euro=2 0wird ge­pfän­det. Auf dem Konto wer­den nicht wie­der­keh­ren­de Ver­gü­tun­gen für Dienst­leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers gut­ge­schrie­ben.
a) der­zei­ti­ge Rechts­la­ge
Es be­steht kein Pfän­dungs­schutz, da die Ver­gü­tung nicht zu den bei der Kon­top­fän­dung ge­schütz­ten Ein­künf­ten wie Ar­beits­ein­kom­men, So­zi­al­leis­tun­gen etc. ge­hört.
b) künf­ti­ge Rechts­la­ge
Pfän­dungs­schutz be­steht in glei­chem Um­fang wie bei ab­hän­gig Be­schäf­tig­ten. Auf die Dar­stel­lung zum künf­ti­gen Recht bei den Fäl­len 1 und 2 wird daher ver­wie­sen.

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