Keine Änderung des Familiennamens ohne wichtigen Grund
Familienname eines Menschen ist grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit
erworben und nicht frei abänderbar
Der bloße
Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung nicht.
Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der
Beibehaltung des Namens überwiegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Der volljährige
Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter. Seine Eltern waren
nicht verheiratet und hatten aufgrund des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer
früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden,
dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen
tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung
seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen
eines – für ihn – fremden Mannes, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemannes
seiner Mutter,
zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm
die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu
überlassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der
Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese
blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Ab dem 18. Geburtstag tritt Namensfestigkeit ein
Der
Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit
erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter. Es sei zu
berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr
zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie
Schulabschlüsse und ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches eine Namensänderung bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des Klägers durch einfache Erklärung dessen Eltern beim
Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag des Klägers trete jedoch
eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei dann nur noch möglich,
wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch
nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das
Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die
Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanziere
n, stelle keinen
wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
- Referenz:
- Verwaltungsgericht
Koblenz; Urteil vom 06.05.2009
[Aktenzeichen: 5 K 279/09.KO]
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