Chance verpasst - weiterhin keine Gleichheit bezüglich des Sorgerechts nicht-verheirateter Eltern:

veröffentlicht um 04.08.2010, 10:56 von Thilo Mühlberger   [ aktualisiert: 18.04.2011, 13:26 ]


Bundesverfassungsgericht setzt lediglich Minimalanforderungen des EGMR beim Sorgerecht nicht-verheirateter Väter um

FRANKFURT AM MAIN – Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main kritisiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) - 1 BvR 420/09 - vom 21. Juli 2010. Mit dieser Entscheidung werde lediglich gezwungenermaßen die Minimalforderung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 03.12.2009, umgesetzt.

Der EGMR hatte im damaligen Urteil verfahrensrechtlich entschieden, dass es eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Ausschlusses des Sorgerechtes für nicht verheiratete Väter geben müsse. Die Chance habe das BVerfG verpasst, das grundlegende Menschenrecht der Gleichheit und sogar das Naturrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG) in Deutschland zur verwirklichen, so die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main.

Seit der Rechtwirksamkeit des EGMR-Urteils Zaunegger gegen Deutschland ab 03.03.2010 (drei Monate nach Verkündung) kann und konnte bereits jetzt jeder nicht-eheliche Vater mit Verweis auf das EGMR-Urteil in Deutschland ein Gerichtsverfahren zur Erlangung der gemeinsamen Sorge anstrengen, denn auch EGMR-Recht sei geltendes Recht in Deutschland, so erklärt die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main. Mit dem Urteil habe das BVerfG nur die deutsche Verfassungsrechtsprechung bezüglich der Überprüfungsmöglichkeit gezwungenermaßen nachgezogen.

Zudem habe das BVerfG in seinem Urteil die sogenannte Antragslösung als vorläufige Neuregelung festgeschrieben, nach der

- die Mutter bei der gemeinsamen Sorgerechtserklärung ihr Veto einlegen könne,
- der Vater dann ein Gerichtsverfahren zur Überprüfung von sich aus einleiten müsse und
- nachweisen(!) müsse, dass es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt sei, die gemeinsame Sorge per Beschluss einzurichten.

Es sei abzusehen, dass damit im Ergebnis faktisch alles beim Alten bleibe, denn die derzeitige Rechtsprechungspraxis bei Sorgerechtsübertragungsverfahren sei, dass ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht bei Geschiedenen auf einen Elternteil - in der Regel die Mutter - übertragen werde wenn die Eltern nicht einig seien.

Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main erklärt, dass der Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren."

auch für nicht-eheliche Väter gelte.
Er gelte auch für nicht-eheliche Kinder, die das natürliche Recht hätten, von beiden Elternteilen gepflegt und erzogen zu werden.

Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main lehne die sogenannte Antragslösung und auch die sogenannten Widerspruchslösung als ungeeignet ab und fordert gleiches Recht auch für nicht-eheliche Väter und Kinder ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung.




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