vom 27.09.2010
Das „Kindeswohl“ fängt vor seiner Entstehung an!
Gemeinsame
Sorge ab Geburt - wider der sogenannten "Antragslösung" und
"Widerspruchslösung"
Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main fordert die
Gemeinsame Sorge ab Geburt für alle Elternteile, nachdem das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR
420/09 – die Alleinsorge der Mutter bei nicht-ehelichen Kindern als Verstoß
gegen Menschenrechtskonvention und Grundgesetz gewertet hat.
Nach diesem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ist die Politik nun gefordert, eine gesetzliche
Regelung zur Gemeinsamen Sorge für nicht-eheliche Väter einzuführen. In der
öffentlichen Diskussion werden neben der Gemeinsamen Sorge ab Geburt auch die
sogenannte „Antragslösung“ oder „Widerspruchlösung“ diskutiert.
Die „Antragslösung“ sieht
weiterhin die generelle Alleinsorge der Mutter vor, mit der Möglichkeit des
Vaters, dagegen gerichtlich vorzugehen, darzulegen und zu beweisen, dass die
Gemeinsame Sorge „dem Kindeswohl diene“. Die „Widerspruchslösung“ sieht das
automatische Gemeinsame Sorgerecht vor mit der Möglichkeit der Mutter, dagegen
Widerspruch einzulegen, was dann in der Folge zum gleichen Prozess führt, wie
bei der Antragslösung.
Beiden Lösungen gleich ist,
dass die Mutter in jedem Fall das Sorgerecht bekommt. Der Vater hingegen muss erst
nachweisen - was offensichtlich bei Müttern unumstritten ist -, dass auch sein
„Mitmischen“, dem Wohle seines Kindes dienen könnte.
Die Selbsthilfegruppe PAS
Rhein/Main lehnt sowohl die „Antragslösung“, als auch die „Widerspruchlösung“
ab und fordert die Gemeinsame Sorge ab Geburt.
Die „Antragslösung“ als
solche ist in sich widersprüchlich und zudem schädlich. Sie ist schädlich, denn
es ist offensichtlich, dass die „Antragslösung“ dazu führt, dass die Beziehung
der Eltern untereinander staatlich gefördert zerstört wird. Der Vater, der die
Gemeinsame Sorge auch ohne die Zustimmung der Mutter ausüben will, ist
gezwungen ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dabei führt das
Bundesverfassungsgericht hierzu in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich aus:
„Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers,
dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich
nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von
Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern
der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht bestätigt.“[1]
Sie ist widersinnig, denn
die Grundidee ist, dass vor allem Väter, die kein Interesse am Kind haben, auch
kein Sorgerecht haben sollte. Aber gerade in dem Moment, in dem ein Vater den
Antrag stellt, bezeugt er Interesse. Genau dies müsste in der logischen
Konsequenz zu einer automatischen gerichtlichen Festlegung des Gemeinsamen
Sorgerechtes führen. Dies wird aber nicht in Betracht gezogen. Stattdessen soll
es zu einem Verfahren kommen.
Ebenso fatal ist die
sogenannte „Widerspruchslösung“: Sie unterscheidet sich nur dadurch von der
„Antragslösung“, dass die Mutter einen Brief an das Jugendamt oder Gericht
schreibt, sie sei mit der Gemeinsamen Sorge nicht einverstanden und trete dadurch
das gerichtliche Amtsverfahren los mit den gleichen Folgen wie bei der
„Antragslösung“. Die Beziehung zwischen den Elternteilen wird zerstört, und
wiederum muss der Vater darlegen und beweisen, dass die Gemeinsame Sorge und
sein erhöhter Einsatz „dem Kindeswohl dient“. Und die sogenannte „differenzierte
Widerspruchslösung“ des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) ist eine verkappte
Antragslösung.
Das Motto für den Vater
heißt also in beiden Fällen, „Friss‘ oder
stirb!“. Entweder der Vater muss die Alleinsorge der Mutter gegen seinen
Willen hinnehmen („Friss‘“) oder die Beziehung (sowohl auf Paar- wie auf
Elternebene) zur Mutter wird durch ein Gerichtsverfahren zerstört („Stirb‘“).
Wobei man im angesichts der
aktuellen Rechtsprechung davon ausgehen kann, dass die überwältigende Mehrheit
dieser Verfahren zu einem Alleinigen Sorgerecht für die Mutter führen wird,
denn genau diese erzwungenen Gerichtsverfahren zerstören die Basis für eine
mögliche Gemeinsame Sorge.
Der § 1671 BGB regelt
bereits die Möglichkeit auf Antrag, die Alleinsorge zu bekommen, setzt aber als
Voraussetzung, dass beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Dann findet eine
gerichtliche Prüfung von Amts wegen statt, ob die Übertragung der Alleinsorge
z. B. auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Einer
„Widerspruchslösung“ bedarf es also auch nicht, außer um die Mutter wieder von
Anfang an in eine bessere Ausgangssituation zu bringen.
Die aktuelle Gesetzeslage
und auch die vorgeschlagenen Veränderungen entsprechen in keinster Weise der
gesellschaftlich geforderten Gleichstellung von Mann und Frau. Man denke nur an
die bis dato von Frauen geforderte Gleichstellung. Bis in die 50er Jahre hinein
durfte eine Ehefrau nur dann arbeiten, wenn der Ehemann zustimmte. Heutzutage lacht
man vermutlich darüber. Dass es ein aktives und passives Wahlrecht für Frauen gibt
ist schon lange natürliche Selbstverständlichkeit. Wenn jemand heute fragen
würde, ob denn Frauen geeignet seien, sich in politische Ämter wählen zu
lassen, oder ob denn die Politik besser geworden ist, weil es dort Frauen gebe,
dann würden solche Fragen nur völliges Unverständnis auslösen.
Aber analog dazu werden
heutzutage solche Fragen bzw. Unterstellungen den Vätern gegenüber bezüglich
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gemacht. Das ist genauso lächerlich wie die
damaligen Vorbehalte gegenüber Frauen.
Zudem wurden und werden für
die Unterstützung der Frauen und Mütter in Beruf und Politik über die Jahre
Milliarden an Steuergeldern eingesetzt und es sind Quotenregelungen eingeführt
worden. Für die Väter fehlt dies alles.
Die Selbsthilfegruppe
meint, dass die Befürworter einer „Widerspruchslösung“ oder „Antragslösung“ den
wesentlichen Punkt nicht wahrnehmen würden oder verstünden:
Das Wohl des Kindes, fängt
vor seiner Entstehung an: Will eine Mutter bereits bei der Geburt des Kindes
nicht die gemeinsame Sorge, dann liegt es daran, dass sie mit dem Vater das
Kind nicht gemeinsam erziehen will oder kann. Sie weiß also bereits während der
Schwangerschaft, dass entweder der Vater kein Interesse am Kind hat oder dass
sie kein Interesse an diesem Mann als Vater ihres Kindes hat. Und damit stellt
sich die Frage, warum ist sie überhaupt schwanger geworden ist? Wollte sie
einfach ein Kind, aber keinen Vater, hatte sie keine Lust zu verhüten oder
wollte sie den Mann an sich binden, etc.? Man muss also von, Verantwortungslosigkeit,
Gedankenlosigkeit oder/und Egoismus ausgehen. Alles keine idealen
Voraussetzungen, um ein Kind alleine oder überhaupt zu erziehen.
Es zwingt sich der Gedanke
auf, dass der Gesetzgeber sich aus der Verantwortung für die Kinder stehlen und
seinen Arbeitsaufwand reduzieren möchte, in dem er einfach ungeprüft die Sorge
der Mutter überlässt, aber für jeden nicht-ehelichen Vater enorme Hürden
aufstellt. Dabei hat der Gesetzesgeber Recht, wenn er die Verantwortung von
sich weist, denn diese liegt tatsächlich bei den Eltern, aber halt bei beiden. Somit
wäre der einzig richtige Ansatz “Ihr habt zusammen ein Kind, also kümmert euch
gemeinsam darum und sorgt für eine gute Lösung, denn es hat euch keiner dazu
gezwungen das Kind zu zeugen.“:
„Das Kindeswohl
fängt vor seiner Entstehung an.“
Weiterhin ist zu
berücksichtigen: Die Familiengerichte sind überlastet. Die vorgeschlagenen
„Antragslösung“ und „Widerspruchslösung“ führen somit automatisch zu
außerordentlich mehr Gerichtsverfahren als die automatische Gemeinsame Sorge ab
Geburt, weil hiermit das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Alleinsorge
festgelegt wird. Nach der weiterhin bestehenden und vorhandenen Regelung des §
1671 BGB zur Übertragung der Alleinsorge – die völlig ausreicht - kommt es nur
im Streitfalle/Ausnahmesituationen zu Gerichtsverfahren - und Gerichtsverfahren
sollten nur als „Ultima Ratio“ zum Zuge kommen. Die Gemeinsame Sorge ab Geburt
ist somit auch im Sinne des Subsidaritätsprinzip des Grundgesetzes, während
dies bei der Antrags- oder Widerspruchslösung nicht der Fall ist.
Wir meinen: Grundsätzlich
sollen beide Eltern gleichgestellt werden. Nur im Ausnahmefall kann und darf überlegt
werden, ob ein alleiniges Sorgerecht sinnvoll wäre. Aber auch hier müssen Vater
und Mutter gleichgestellt werden. Letzteres geht nur, wenn die
Ausgangssituation gleichberechtigt ist. Und dafür besteht der erste Schritt darin,
Vater und Mutter als das zu respektieren, was sie sind, nämlich Vater und
Mutter dieses Kindes. So einfach sich dies auch anhört, so schwierig scheint es
zu sein. Aber genau hier darf man niemanden aus seiner Verantwortung
herauslassen.
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SHG-PAS-Rhein-Main_Stellungnahme_Gemeinsame-Sorge_9-2010.pdf Diese Stellungnahme darf vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden zu den folgenden Bedingungen:
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