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Stellungnahme der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main zum Gesetzentwurf zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
Stellungnahme der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main zum Gesetzentwurf[1] zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern Ansprechpartner, verantwortlicher Autor[2]: Thilo Mühlberger, E-Mail: shg@pas-rhein-main.de
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte am 03. Dezember 2009 - Fall Zaunegger (22028/04) - geurteilt, dass die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge in Deutschland gegen das Recht auf Familienleben und das Diskriminierungsverbot verstößt (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). In Folge dessen wertete das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 - die Alleinsorge der Mutter bei nicht-ehelichen Kindern als Verstoß gegen Menschenrechtskonvention und Grundgesetz. Der Gesetzgeber war nun gezwungen, eine Neuregelung vorzulegen.
Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main kritisiert den vorgelegten Gesetzesentwurf scharf und lehnt in ab, begreift ihn als weiteren Machtausbau des Staatlich-Sozialen Komplexes über Eltern und Kinder. Sie fordert stattdessen einen Paradigmenwechsel in der Familien(rechts)politik weg vom familienbevormundenden Staat hin bzw. zurück zum Primat der Elterlichen Zuständigkeit und Verantwortung.
1 Grundhaltung der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/MainDie Grundhaltung der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main basiert auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)[3] und Art. 4 Absatz 2 Grundgesetz (GG): (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Wir begreifen Pflege- und Erziehung ihrer Kinder durch ihre Eltern als Menschenrecht und –pflicht. Wir begreifen sie als Naturrecht. Die elterliche Zuständigkeit besitzt den Primat gegenüber dem Staat („zuvörderst“). Der Staat hat lediglich die Aufgabe eines Wächters, und das ist sehr gut so! Die Universalität, Egalität (Gleichberechtigung) und Unteilbarkeit der Menschenrechte kann nicht zur Diskussion stehen und darf nicht ausgehebelt werden.
2 Position der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/MainDie Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main hält an ihrer Auffassung fest (Stellungnahme der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main vom 27.09.2012 [4]), dass beide Elternteile – egal ob miteinander verheiratet oder nicht verheiratet - bezüglich der Gemeinsamen Sorge gleichberechtigt sind und gleichgestellt werden müssen. Der vorliegende Gesetzentwurf steht im Konflikt mit Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 2 GG. Deshalb lehnt die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
3 Zum Gesetzentwurf selbst3.1 Menschenrechtswidersprechende Werthaltung des StaatesSchon beim ersten Lesen auf Seite 1 des Gesetzentwurfs stolpert man über folgende Formulierungen: „Dem Vater ist die Möglichkeit einzuräumen, …“ oder „Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt.“ [5], [6] Die Regierung hat, wie hier sichtbar wird, die Einstellung und Grundhaltung, der Staat gewähre und erweitere Rechte, der Staat habe darüber zu entscheiden, ob die Gemeinsame Sorge entstehe(, sogar erst auf Antrag). Nun, Art. 6 Abs. 2 GG und auch Art. 8 EMRK, stellen aber den Primat der Eltern vor dem Staat fest. Bezüglich Pflege und Erziehung der Kinder darf der Staat nur im Ausnahmefall eingreifen, „… wacht …“ heißt es im Grundgesetz. Aus Sicht der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main ist diese Sichtweise des Gesetzentwurfes bzw. des Staates, sein Paradigma einer staatlichen Rechtegewährung eine Perversion, (lat. perversio „Verdrehung, Umkehrung“), die dem natürlichen Menschenrecht des Vorrangs der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder vor dem Staat widerspricht: Zudem wird das Subsidaritätsprinzip des Grundgesetzes verletzt.[7] Der Staat ermöglicht nicht die gleichberechtigte Gemeinsame Sorge von Grund auf und unterstützt ggf. bei ihrer Ausübung, sondern verweigert sie gleich im Grundsatz und Kern nicht verheirateten Vätern, die dann auf Antrag nach dem Obrigkeitsprinzip gewährt oder auch nicht gewährt wird.
3.2 Begründung bzw. Rechtfertigung für Eingriff des Staates fehltMit dem aus Sicht der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main menschenrechtswidrigen Paradigma des Staats, dass er hier über Rechtewährung zu entscheiden habe, benötigt er aus seiner Sicht auch keine Begründung und Rechtfertigung für den Eingriff des Staats in das Familienleben der Menschen. Denn aus der Sicht des Staats greift er gar nicht in Rechte ein, sondern gewährt Rechte. So gibt es im Gesetzentwurf auch keine Begründung für den Eingriff des Staates, keine gleichen Rechte zu gewähren. Stattdessen wird begründet, warum er wie welche Rechte gewähren will. Dazu wird auf den ominösen Begriff „Kindeswohl“ abgestellt. Im Gesetzentwurf heißt es auf Seite 15: „Das Sorgerechtsmodell dieses Entwurfs stellt allein das Kindeswohl in den Mittelpunkt.“[8] Der Referentenentwurf behauptet auf Seite 16 dass mit dem Gesetzentwurf ein mit der EMRK konformer Zustand hergestellt werde. Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main bestreitet das. Denn Artikel 8 EMRK schreibt vor, dass in die Ausübung des Privat- und Familienlebens nur eingegriffen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Begründung des Gesetzentwurfs stützt sich aber nicht auf solche zulässigen Gründe nach Artikel 8 EMRK, sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Deshalb steht der Gesetzentwurf in Konflikt mit Artikel 8 EMRK.
3.3 Das Kindeswohl?
„Oh, wie unbeschreiblich hohl ist der Begriff vom Kindeswohl.“, lässt Jürgen Rudolph einen 14-jährigen Jungen in seinem Buch „Du bist mein Kind“[9] sprechen. Der Begriff des Kindeswohls ist im Gesetz nicht definiert. Es gibt auch keine gesetzlich festgelegten Kriterien, wie das Kindeswohl zu bestimmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat vor Jahren entschieden, dass Kindeswohl müssen beim Familiengericht vom Richter oder der Richterin in jedem Einzelfall ermittelt und festgelegt werden. Somit ist das Kindeswohl ein, durch höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich festgelegt, unbestimmter Rechtsbegriff, der in jedem Einzelfall zu definieren ist.
3.4 Gesetz?Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“. Nach der Wortherkunft bezeichnet der Begriff „Gesetz“ etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Rechtstaatlich ist es, wenn die Vorschriften und Regeln vorher festgelegt und allgemein bekannt sind. Hier soll nun ein Gesetz entstehen, dass auf dem ausdrücklich unbestimmten Begriff Kindeswohl abstellt. Also, die Vorschrift, die Regel steht eben nicht vorher fest, und wird auch nicht nach festgelegten Kriterien später dann bestimmt, sondern er wird jeweils im Einzelfall ermittelt, und zwar nicht überprüfbar, da ja auch die Kriterien zu Bestimmung des Kindeswohls nicht definiert sind. Ein Gesetz soll auch für alle gleich sein, oder etwa nicht? Der Gleichheitsgrundsatz ist ein wesentlicher Bestandteil der Menschenrechte. Mittels des Tricks über den unbestimmten Begriff Kindeswohl hebelt der Staat somit Menschenrechte (den Gleichheitsgrundsatz; das Recht auf Familienleben) aus. Das sind aus Sicht der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main Methoden, wie sie in totalitären Systemen angewandt werden, aber nicht einer demokratischen Gesellschaft würdig sind. Franz Kafka (Der Prozeß), Aldous Huxley (Brave New World) und George Orwell (Animal Farm) lassen grüßen.
3.5 Kindeswohlgefährdung und Familienleben?Neben dem Begriff des Kindeswohls gibt es einen weiteren, ganz anderen Begriff aus einem anderen Kontext, nämlich den Begriff der Kindeswohlgefährdung. Unter dem Begriff der Kindeswohlgefährdung gibt es schon konkretere Vorstellungen, was darunter verstanden werden kann. Erhebliche körperliche Vernachlässigung des Kindes, sexueller Missbrauch, körperliche Gewalt sind wohl unstreitig als Kindeswohlgefährdung anerkannt. Bei der Kindeswohlgefährdung geht es also um den Schutz des Kindes. Der Staat hat hier nach Art. 6 Absatz 2 GG die Aufgabe eines Wächters. Durch die Verwendung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung bei seinem Gesetzentwurf führt der Gesetzgeber einen Aspekt mit ein, bei dem vermutlich jede/r hellhörig und alarmiert wird. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist ein Signalwort, bei dem vermutlich die meisten Menschen umgehend ohne weiteres Nachdenken zustimmen, weil das verständlicherweise niemand will (und wollen kann). Betrachtet und hinterfragt man die Sachlage zum Gesetzentwurf der Gemeinsamen Sorge aber genauer, so stellt sich die Frage, „Was hat denn der Kinderschutz (= Abwehr von Kindeswohlgefährdung) mit der rechtlichen Gestaltung von familiären Lebensverhältnissen zu tun?“ Besteht denn ein wesentlich höherer Kinderschutzbedarf in Familien, wo die Eltern nicht miteinander verheiratet sind als in Familien, wo die Eltern miteinander verheiratet sind? „Nichts, nein“ meint die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main dazu. Kinderschutz hat nichts mit der Gestaltung familiärer Lebensverhältnisse zu tun, er ist unabhängig davon. Er ist in allen familiären Lebensverhältnissen zu gewährleisten. Das sogenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis zeigt an, wer in welchen Fällen zuständig ist. Kinderschutzfälle bzw. Kinderschutzmaßnahmen sind immer Ausnahmemaßnahmen, der Regelfall ist, dass alles normal verläuft. Es ist ein manipulativer Trick des Staats, mit Hilfe des Signalwortes Kindeswohlgefährdung in familiäre Lebensverhältnisse einzugreifen und das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten seiner Machtposition zu drehen.
3.6 Knapp 40 % aller Kinder werden staatlich diskriminiertKnapp unter 40% ist der Anteil der Kinder nach Angaben des Statistischen Bundesamtes, bei denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Tendenz steigend. Sind nicht-eheliche Lebensverhältnisse per se kindeswohlgefährdend? Knapp 40 % aller Kinder in Deutschland werden staatlicherseits diskriminiert, weil ihrem Vater nicht automatisch die Gemeinsame Sorge wie der Mutter zusteht! Das sind weit über 100.000 staatlich diskriminierte Kinder pro Jahr! Knapp 40 % aller Kinder bekommen in Deutschland staatlich vermittelt, ihr Vater verhalte sich möglicherweise kindeswohlgefährdend gegen sie, so dass ihm nicht automatisch die Gemeinsame Sorge zustehe! Das ist staatlich-systematisch organisierte Familienzerstörung, meint die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bilden Kinder mit nicht verheirateten Eltern genauso Familien wie in ehelichen Familien.
3.7 Der Staatlich-Soziale Komplex baut seine Machtposition über Eltern und Kinder ausDadurch, dass eine Gemeinsame Sorge nicht automatisch beiden nicht verheirateten Elternteilen zusteht, sondern der Obrigkeitsstaat sich erst damit befasst und dann ggf. gewährt oder auch nicht gewährt, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Einfluss des Staatlich-Sozialen Komplexes ausgebaut und Eltern bzw. Familien entrechtet, denn Art. 6 Absatz 2 sichert ihnen ja auch grundgesetzlich ursprünglich den Primat für Erziehung und Pflege ihrer Kinder gegenüber dem Staat zu. Die Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Fall Zaunegger – bezüglich Gemeinsame Sorge nutzen der Staat und seine abhängig-involvierten Verbände zum Ausbau ihrer Machtposition über die Eltern aus, denn sie kreieren mit dem Gesetzentwurf einen weiteren Bereich, wo sie zuständig sind und nicht die Eltern. Die inzestuösen Vernetzungen zwischen Exekutive (Regierung, Jugendämter), Gerichtsbarkeit, Lobbyistinnen in den Parteien, mit öffentlichen Geldern und Aufträgen geförderte Berufs-, Familien- und einigen Väterverbänden und –vereinen, abhängigen gerichtlichen Sachverständigen, Verfahrensbeiständen, usw. brauchen weiteren Nachschub, um ihre Existenz und Einkommen zu rechtfertigen. Sie sind nur möglich aufgrund des hier in Deutschland vorhandenen Obrigkeitssystems, was sich z.B. an der fehlenden Gewaltenteilung, stattdessen der hier vorhandenen Gewaltenverschränkung, festmachen lässt. Gezielte Beeinflussung demokratischer Gremien und der Öffentlichkeit durch eine übersteigerte Kindesschutzideologie gehört seit Jahrzehnten zum Repertoire der Lobbyistinnen. Deshalb kann von einem Staatlich-Sozialen Komplex (analog zum Begriff Militärisch-Industrieller Komplex) gesprochen werden.
3.8 Rückbau staatlicher Einflussnahme auf Familien ist erforderlich„Warum braucht es eigentlich staatlich geführte Amtsverfahren bei Umgang- und Sorgerecht?“, fragt die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main. Bei z.B. Vollwaisen ist nachvollziehbar, dass sich der Staat von Amts wegen einschaltet um Lösungen zu finden. Aber wenn beide bzw. mindestens ein Elternteil vorhanden ist, braucht es doch keine Verfahren von Amts wegen! Was hat der Staat von Amts wegen sich einzumischen, wenn oder wie Elternteile ihre familiäre Beziehungen gestalten? Nichts meinen wir. Der Staat hat sich nur dann einzumischen, wenn ganz konkret der Kindesschutz angesprochen ist, ansonsten hat er die Finger aus dem Familienleben der Menschen draußen lassen. Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 8 EMRK stellen dieses klar und sichern es den Menschen zu. Seit dem FamFG aus dem Jahre 2009 sind Eltern in allen(!) familiengerichtlichen Verfahren zu sogenannten Beteiligten degradiert worden[10] und stehen nun auch formal gleichen (Rang-)Stufe wie ein staatlich eingesetzter Verfahrensbeistand oder das Jugendamt. Eltern sind nur noch beteiligt an Verfahren zu ihren Kindern. Tatsächlichen stehen sie am untersten Ende unter den Amtspersonen, denn weil es Amtsverfahren sind gelten alle ihre Anträge an das Gericht lediglich als Anregungen. Eine Achtung des Staats vor dem Privat- und Familienleben ist somit nicht mehr gegeben. Staatliche Macht muss in demokratischen Gesellschaften begrenzt werden, d. h. es muss Bereiche geben, wo der Staat nicht zuständig ist. Die Unverletzlichkeit der Wohnung dürfte allgemein bekannt sein, aktuell gibt es ja die Auseinandersetzungen im Bereich Vorratsdatenspeicherung/Datenschutz zu Fragen, wie weit der Staat gehen darf. Wenn der Staat nicht begrenzt wird, wenn er also überall mitmischt, dann haben wir den totalitären Staat. Es liegt an den Menschen und Bürgern, sich gegen Totalitätsansprüche des Staats zu wehren. Art. 6 Absatz 2 stellt den Primat der Eltern gegenüber dem Staat fest. Das ist eine menschen- und naturrechtlich geschützte Privatsphäre gegenüber dem Staat. Der Staat hat hier schon seit Jahren viel zu viel Einfluss genommen und Macht an sich gerissen. Diese muss zurückgebaut werden.
4 BewertungEs handelt sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erneut um ideologische dominierte „Rechtsgestaltung“, besser formuliert Unrechtsgestaltung, aus Sicht der Selbsthilfegruppe PAS Rehin/Main. Seit Jahrzehnten wird an den juristischen Fakultäten gelehrt, dass das Familienrecht das mit Abstand ideologischste Rechtsgebiet ist. Der vorliegende Gesetzentwurf belegt dies leider wieder erneut. Der vorliegende Gesetzentwurf ist in keiner Weise geeignet, die Situation nicht verheirateter Eltern und deren Kindern zu verbessern. Es ist auch kein Schritt in die richtige Richtung, sondern er baut vielmehr die Machtposition des Staatlich-Sozialen Komplexes aus. Das ergibt sich aus seinem Inhalt und seiner Art der Begründung, nämlich Kindeswohl-Ideologie statt Recht in Verbindung mit der Missachtung der Menschenrechte Achtung des Familienlebens, Primat der Eltern und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Deswegen lehnt ihn die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main ab.
5 ForderungBeide Elternteile – egal ob miteinander verheiratet oder nicht verheiratet – müssen bezüglich der Gemeinsamen Sorge gleichberechtigt sind und gleichgestellt werden, und zwar ab Geburt oder Vaterschaftsfeststellung. Das ist Menschenrecht. Das ist Naturrecht.
6 Was ist zu tun?Eltern, Kinder und Bürger müssen sich wieder bewusst machen, dass die Menschenrechte den Hintergrund besitzen, Abwehr- und Schutzrechte der Menschen gegenüber dem Staat zu sein. So sind sie entstanden, so sind sie zu verstehen und zu gebrauchen. Eltern müssen aufstehen und auf ihr Menschenrecht, auf ihr Naturecht der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu pochen, mit der Berufung auf die universellen, egalitären (Gleiche Rechte) und unteilbaren Menschenrechte! Wir Bürger müssen den Paradigmen-Wechsel erreichen, dass das Primat für Pflege und Erziehung ihrer Kinder wieder auch tatsächlich bei ihnen ist und nicht mehr beim Staat. Der Staat hat lediglich subsidiär zu unterstützen. Aus der Geschichte lässt sich herauslesen, dass wenn immer der Staat sich der Kinder bemächtigt, es schief geht. Die derzeitige übergriffige Machtposition des Staats im Familienrecht muss zurückgebaut werden (z.B. im FamFG) und der Staatlich-Soziale Komplex muss zerschlagen werden.
7 WeiteresNutzen Sie auch das Satire-Formular der Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main „Väter-Antragsformular auf Gemeinsame Sorge“: [1] Bezug: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Stand: 28.03.2012 [2] gemäß § 55 Abs.2 RStV [3] Artikel 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. [4] siehe: http://www.pas-rhein-main.de/informationen/downloads/SHG-PAS-Rhein-Main_Stellungnahme_Gemeinsame-Sorge_9-2010.pdf?attredirects=0&d=1 [5] Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Stand: 28.03.2012, Seite 1, (http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RefE_SorgeR.pdf?__blob=publicationFile ) [6] Gelbe Hervorhebungen durch den Autor. [7] Das Grundgesetz erhebt die Subsidiarität explizit zu einem Grundsatz. [8] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Stand: 28.03.2012, Seite 1 [9] Rudolph, Jürgen: Du bist mein Kind: Die Cochemer Praxis - Wege zu einem menschlicheren Familienrecht. 1. Aufl. : Schwarzkopf & Schwarzkopf, 2007 — ISBN 3896027840, Seite 10. [10] gemäß § 7 FamFG. ----- |
Stellungnahme zur Gemeinsamen Sorge nicht-ehelicher Väter
vom 27.09.2010 Das „Kindeswohl“ fängt vor seiner Entstehung an! Gemeinsame Sorge ab Geburt - wider der sogenannten "Antragslösung" und "Widerspruchslösung" Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main fordert die Gemeinsame Sorge ab Geburt für alle Elternteile, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – die Alleinsorge der Mutter bei nicht-ehelichen Kindern als Verstoß gegen Menschenrechtskonvention und Grundgesetz gewertet hat. Nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Politik nun gefordert, eine gesetzliche Regelung zur Gemeinsamen Sorge für nicht-eheliche Väter einzuführen. In der öffentlichen Diskussion werden neben der Gemeinsamen Sorge ab Geburt auch die sogenannte „Antragslösung“ oder „Widerspruchlösung“ diskutiert. Die „Antragslösung“ sieht weiterhin die generelle Alleinsorge der Mutter vor, mit der Möglichkeit des Vaters, dagegen gerichtlich vorzugehen, darzulegen und zu beweisen, dass die Gemeinsame Sorge „dem Kindeswohl diene“. Die „Widerspruchslösung“ sieht das automatische Gemeinsame Sorgerecht vor mit der Möglichkeit der Mutter, dagegen Widerspruch einzulegen, was dann in der Folge zum gleichen Prozess führt, wie bei der Antragslösung. Beiden Lösungen gleich ist, dass die Mutter in jedem Fall das Sorgerecht bekommt. Der Vater hingegen muss erst nachweisen - was offensichtlich bei Müttern unumstritten ist -, dass auch sein „Mitmischen“, dem Wohle seines Kindes dienen könnte. Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main lehnt sowohl die „Antragslösung“, als auch die „Widerspruchlösung“ ab und fordert die Gemeinsame Sorge ab Geburt. Die „Antragslösung“ als solche ist in sich widersprüchlich und zudem schädlich. Sie ist schädlich, denn es ist offensichtlich, dass die „Antragslösung“ dazu führt, dass die Beziehung der Eltern untereinander staatlich gefördert zerstört wird. Der Vater, der die Gemeinsame Sorge auch ohne die Zustimmung der Mutter ausüben will, ist gezwungen ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dabei führt das Bundesverfassungsgericht hierzu in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich aus: „Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht bestätigt.“[1] Sie ist widersinnig, denn die Grundidee ist, dass vor allem Väter, die kein Interesse am Kind haben, auch kein Sorgerecht haben sollte. Aber gerade in dem Moment, in dem ein Vater den Antrag stellt, bezeugt er Interesse. Genau dies müsste in der logischen Konsequenz zu einer automatischen gerichtlichen Festlegung des Gemeinsamen Sorgerechtes führen. Dies wird aber nicht in Betracht gezogen. Stattdessen soll es zu einem Verfahren kommen. Ebenso fatal ist die sogenannte „Widerspruchslösung“: Sie unterscheidet sich nur dadurch von der „Antragslösung“, dass die Mutter einen Brief an das Jugendamt oder Gericht schreibt, sie sei mit der Gemeinsamen Sorge nicht einverstanden und trete dadurch das gerichtliche Amtsverfahren los mit den gleichen Folgen wie bei der „Antragslösung“. Die Beziehung zwischen den Elternteilen wird zerstört, und wiederum muss der Vater darlegen und beweisen, dass die Gemeinsame Sorge und sein erhöhter Einsatz „dem Kindeswohl dient“. Und die sogenannte „differenzierte Widerspruchslösung“ des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) ist eine verkappte Antragslösung. Das Motto für den Vater heißt also in beiden Fällen, „Friss‘ oder stirb!“. Entweder der Vater muss die Alleinsorge der Mutter gegen seinen Willen hinnehmen („Friss‘“) oder die Beziehung (sowohl auf Paar- wie auf Elternebene) zur Mutter wird durch ein Gerichtsverfahren zerstört („Stirb‘“). Wobei man im angesichts der aktuellen Rechtsprechung davon ausgehen kann, dass die überwältigende Mehrheit dieser Verfahren zu einem Alleinigen Sorgerecht für die Mutter führen wird, denn genau diese erzwungenen Gerichtsverfahren zerstören die Basis für eine mögliche Gemeinsame Sorge. Der § 1671 BGB regelt bereits die Möglichkeit auf Antrag, die Alleinsorge zu bekommen, setzt aber als Voraussetzung, dass beide das gemeinsame Sorgerecht haben. Dann findet eine gerichtliche Prüfung von Amts wegen statt, ob die Übertragung der Alleinsorge z. B. auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Einer „Widerspruchslösung“ bedarf es also auch nicht, außer um die Mutter wieder von Anfang an in eine bessere Ausgangssituation zu bringen. Die aktuelle Gesetzeslage und auch die vorgeschlagenen Veränderungen entsprechen in keinster Weise der gesellschaftlich geforderten Gleichstellung von Mann und Frau. Man denke nur an die bis dato von Frauen geforderte Gleichstellung. Bis in die 50er Jahre hinein durfte eine Ehefrau nur dann arbeiten, wenn der Ehemann zustimmte. Heutzutage lacht man vermutlich darüber. Dass es ein aktives und passives Wahlrecht für Frauen gibt ist schon lange natürliche Selbstverständlichkeit. Wenn jemand heute fragen würde, ob denn Frauen geeignet seien, sich in politische Ämter wählen zu lassen, oder ob denn die Politik besser geworden ist, weil es dort Frauen gebe, dann würden solche Fragen nur völliges Unverständnis auslösen. Aber analog dazu werden heutzutage solche Fragen bzw. Unterstellungen den Vätern gegenüber bezüglich Pflege und Erziehung ihrer Kinder gemacht. Das ist genauso lächerlich wie die damaligen Vorbehalte gegenüber Frauen. Zudem wurden und werden für die Unterstützung der Frauen und Mütter in Beruf und Politik über die Jahre Milliarden an Steuergeldern eingesetzt und es sind Quotenregelungen eingeführt worden. Für die Väter fehlt dies alles. Die Selbsthilfegruppe meint, dass die Befürworter einer „Widerspruchslösung“ oder „Antragslösung“ den wesentlichen Punkt nicht wahrnehmen würden oder verstünden: Das Wohl des Kindes, fängt vor seiner Entstehung an: Will eine Mutter bereits bei der Geburt des Kindes nicht die gemeinsame Sorge, dann liegt es daran, dass sie mit dem Vater das Kind nicht gemeinsam erziehen will oder kann. Sie weiß also bereits während der Schwangerschaft, dass entweder der Vater kein Interesse am Kind hat oder dass sie kein Interesse an diesem Mann als Vater ihres Kindes hat. Und damit stellt sich die Frage, warum ist sie überhaupt schwanger geworden ist? Wollte sie einfach ein Kind, aber keinen Vater, hatte sie keine Lust zu verhüten oder wollte sie den Mann an sich binden, etc.? Man muss also von, Verantwortungslosigkeit, Gedankenlosigkeit oder/und Egoismus ausgehen. Alles keine idealen Voraussetzungen, um ein Kind alleine oder überhaupt zu erziehen. Es zwingt sich der Gedanke auf, dass der Gesetzgeber sich aus der Verantwortung für die Kinder stehlen und seinen Arbeitsaufwand reduzieren möchte, in dem er einfach ungeprüft die Sorge der Mutter überlässt, aber für jeden nicht-ehelichen Vater enorme Hürden aufstellt. Dabei hat der Gesetzesgeber Recht, wenn er die Verantwortung von sich weist, denn diese liegt tatsächlich bei den Eltern, aber halt bei beiden. Somit wäre der einzig richtige Ansatz “Ihr habt zusammen ein Kind, also kümmert euch gemeinsam darum und sorgt für eine gute Lösung, denn es hat euch keiner dazu gezwungen das Kind zu zeugen.“: „Das Kindeswohl fängt vor seiner Entstehung an.“ Weiterhin ist zu berücksichtigen: Die Familiengerichte sind überlastet. Die vorgeschlagenen „Antragslösung“ und „Widerspruchslösung“ führen somit automatisch zu außerordentlich mehr Gerichtsverfahren als die automatische Gemeinsame Sorge ab Geburt, weil hiermit das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Alleinsorge festgelegt wird. Nach der weiterhin bestehenden und vorhandenen Regelung des § 1671 BGB zur Übertragung der Alleinsorge – die völlig ausreicht - kommt es nur im Streitfalle/Ausnahmesituationen zu Gerichtsverfahren - und Gerichtsverfahren sollten nur als „Ultima Ratio“ zum Zuge kommen. Die Gemeinsame Sorge ab Geburt ist somit auch im Sinne des Subsidaritätsprinzip des Grundgesetzes, während dies bei der Antrags- oder Widerspruchslösung nicht der Fall ist. Wir meinen: Grundsätzlich sollen beide Eltern gleichgestellt werden. Nur im Ausnahmefall kann und darf überlegt werden, ob ein alleiniges Sorgerecht sinnvoll wäre. Aber auch hier müssen Vater und Mutter gleichgestellt werden. Letzteres geht nur, wenn die Ausgangssituation gleichberechtigt ist. Und dafür besteht der erste Schritt darin, Vater und Mutter als das zu respektieren, was sie sind, nämlich Vater und Mutter dieses Kindes. So einfach sich dies auch anhört, so schwierig scheint es zu sein. Aber genau hier darf man niemanden aus seiner Verantwortung herauslassen.[1] Quelle: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html ----- Die Stellungnahme als PDF-Datei zum Download: SHG-PAS-Rhein-Main_Stellungnahme_Gemeinsame-Sorge_9-2010.pdf Diese Stellungnahme darf vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden zu den folgenden Bedingungen: Namensnennung: Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers "Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main ( http://www.pas-rhein-main.de/ )" in der von ihm festgelegten Weise nennen. Keine Bearbeitung: Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht bearbeitet, abgewandelt oder in anderer Weise verändert werden. |